Rechtliche Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dronik Arbeitsschutz GmbH


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Maßgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(2) Werden mit einem Besteller von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen, so bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie gelten nur –sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist- für die jeweilige konkrete Bestellung.

(3) Machen wir in einem Einzelfall von den uns nach diesen Geschäftsbedingungen zustehenden Rechten keinen Gebrauch, so bedeutet dies keinen Verzicht auf diese Rechte für die Zukunft.

(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.


§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen - Vertragsschluss

(1) Die Konditionen für unsere Waren sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Darstellung der Waren in Katalogen, Prospekten oder im Internet stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zur Bestellung. Angaben über Maße, Gewichte, Beschreibungen und Abbildungen in Prospekten, Katalogen oder Preislisten sind nicht als verbindliche Beschaffenheitsangaben oder Zusicherungen von Eigenschaften unserer Waren zu verstehen; maßgebend sind vielmehr nur von uns im Rahmen der Vertragsanbahnung ausdrücklich als solche mitgeteilte Produktbeschreibungen der Hersteller. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen können jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangt werden und sind dann vom Besteller unverzüglich zurückzusenden.

(3) Mit der Bestellung der gewünschten Ware erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot i.S. von § 145 BGB. Erfolgt die Bestellung durch E-Mail, werden wir deren Zugang unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. Die bloße Entgegennahme einer telefonischen Bestellung beinhaltet noch keine Annahmeerklärung unsererseits.

(4) Die Annahme der Bestellung erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung. Hat der Kunde in seinem Angebot keine Annahmefrist gesetzt, so können wir das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen; danach gilt die Annahme als abgelehnt.

(5) Wir schließen nur Kaufverträge mit einem Nettowarenwert von mindestens 50 Euro ab.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. In Auftragsbestätigungen genannte Preise gelten nur für die bestätigte Warenmenge.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Angebotspreisen eingeschlossen, es sei denn, sie ist gesondert beziffert; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Nettopreis geschuldet.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wird der Kaufpreis mit Rechnungszugang bzw., wenn in der Rechnung ein späterer Zahlungstermin datumsmäßig bestimmt ist, mit diesem Termin zur Zahlung fällig. Erfolgt die Zahlung nicht bis zu dem bestimmten Termin bzw. –wenn ein solcher Termin nicht gesetzt worden ist- nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang, gerät der Besteller auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 4 Leistungshindernisse, Lieferfristen

(1) Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich der erforderlichen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie sonstiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen.

(2) Im Falle von Leistunghindernissen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Umständen, die von uns nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind, insbesondere auch im Falle der –trotz rechtzeitiger Bestellung durch uns- nicht rechtzeitigen Belieferung durch unseren Vorlieferanten bzw. im Falle des Ausfalles unserer Belieferung infolge des Unvermögens unseres Vorlieferanten, werden wir den Besteller unverzüglich über die verspätete oder Nicht-Verfügbarkeit informieren. Wir sind alsdann berechtigt, die Lieferung bis zum Wegfall des Leistungshindernisses hinauszuschieben bzw. -bei endgültigem Ausfall der Vorlieferung- vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Besteller bereits Gegenleistungen erbracht, sind wir im Falle des Rücktritts zur unverzüglichen Rückerstattung verpflichtet. Im Falle der Lieferverzögerung richten sich die Rechte des Bestellers nach den Absätzen (4) und (5). Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

(3) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(4) Liefertermine und –fristen sind –wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird- unverbindliche Absichtserklärungen. Lieferverzug tritt grundsätzlich erst durch eine schriftliche Mahnung des Bestellers ein.

(5) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

(6) Die Regelungen gemäß Abs. (4) und Abs. (5) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(7) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers voraus.

(8) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.


§ 5 Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Der Gefahr- und Lastenübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere gilt auch § 447 BGB.

(3) Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers werden wir die Transportgefahr durch eine Transportversicherung abdecken; die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Besteller.


§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Unser Eintritt in Verhandlungen über erhobene Mängelrügen bedeutet noch keine Anerkennung eines Mangels bzw. der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Besteller. Den Besteller trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, bei Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie übermäßiger Beanspruchung entstanden sind.

(4) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, und zwar nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht wurde.

(5) Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so beschränken sich die Ansprüche des Bestellers auf Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Besteller jedoch das Rücktrittsrecht nicht zu.
(6) Sofern wir –abgesehen von Mängeln der Kaufsache- eine sonstige vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für daraus entstehende Schäden ausgeschlossen, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last. Entsprechendes gilt für Verletzungshandlungen unserer gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

(7) Vorstehende Haftungsfreizeichnungen greifen nicht ein, wenn der Mangel der Kaufsache oder die sonstige Pflichtverletzung zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers geführt hat.

(8) Die Gewährleistungsfrist für Sachmängelbeträgt 1 Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

(9) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(10) Vorstehende Regelungen berühren nicht die Vorschriften des Produkthaftpflichtgesetzes.


§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuverlangen; der Besteller ist in diesem Fall zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf unsere Forderungen gegen den Besteller – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte als Vorbehaltseigentümer geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 8 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sofern der Besteller Kaufmann ist oder wenn er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Sollten einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen eine gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

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